Baurecht, Realestate

Dekarbonisierung – Was erwartet Sie ab 1.1.2023

Die Klimaziele des Pariser Abkommens gelten unverändert weiter, die Erderwärmung muss bestmöglich eingeschränkt werden. Soweit besteht Konsens, doch was bedeutet das für die nächsten Jahre genau? Die aktuelle Regierungsvorlage für das Erneuerbare-Wärme-Gesetz leistet einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung und soll spätestens mit 1.1.2023 auch Gesetz sein.

Nach der Regierungsvorlage soll Österreich die Klimaneutralität spätestens im Jahr 2040 erreichen, wozu der Sektor Immobilien einen erheblichen Beitrag leisten muss. Der Ausstieg aus fossilen Brennstoffen soll sukzessive vorangetrieben werden, wobei als absolute Deadline (i) der 30.6.2035 für Wärmeversorgungen mit flüssigen und festen fossilen Brennstoffen sowie mit fossilem Flüssiggas und (ii) der 30.6.2040 für gasförmige fossile Brennstoffe vorgesehen ist.

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Was ist davor zu beachten?

 

  • Ab 1.1.2023 ist die Einrichtung, der Einbau und das Aufstellen von zentralen oder dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, verboten. Für Gas gibt es geringfügige Ausnahmen.
  • Ab 1.1.2025 müssen zentrale Anlagen für den Betrieb mit flüssigen und festen fossilen Brennstoffen sowie fossilen Flüssiggase zu den in der Anlage zum Gesetz genannten Termin stillgelegt werden (dh zwischen 2025 und 2035).
  • Ab 1.1.2025 dürfen die vorgenannten zentralen Anlagen nicht mehr ersetzt werden, wobei nach § 8 Abs 2 Z 1 und 2 EWG Ausnahmen beantragt werden können.
  • Bis 30.6.2025 können Eigentümer dezentraler Anlagen erklären, dass sie auf keine zentrale Anlage zur Wärmeversorgung umsteigen möchten.
  • Dezentrale Anlagen müssen bis 30.6.2035 bzw 30.6.2040 auf zentrale Anlagen mit erneuerbaren Energien umgestellt werden (sohin kein Erneuerungsverbot wie bei zentralen Anlagen), ausgenommen es wurde Gegenteiliges erklärt.
  • Ab 1.1.2023 gibt es zudem umfangreiche Mitteilungspflichten zu der Wärmeversorgung.

Die neuen Regelungen sind sehr zu begrüßen, sind aber derzeit noch zu allgemein; es werden noch Ausführungsgesetz und -verordnungen folgen. Überhaupt nicht erfasst sind Themen des Mietrechtes (Rechte des Vermieters, um in das Mietobjekt zur Sanierung einzugreifen) sowie des Wohnungseigentums (Beschlussfassung). Es ist dringend erforderlich, dass sich der Gesetzgeber dieser Themen annimmt, damit die Dekarbonisierung rechtzeitig umgesetzt werden kann. Keinesfalls kann man darauf warten, dass die Gerichte den Weg ebnen (etwa im Mietrecht).

 

Klaus Pfeiffer, Partner bei Weber & Co.

Mag. iur., Bakk., LL.M. (London)
Klaus Pfeiffer
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