Konfliktlösung

Der neue Schutz für HinweisgeberInnen
: Was es jetzt für Unternehmen zu beachten gibt

Am 3.6.2022 wurde der Entwurf des langersehnten HinweisgeberInnenschutzgesetzes (kurz HSchG) veröffentlicht.

Zur Erinnerung: Österreich hätte bereits im Dezember 2021 die Europäische Richtlinie (2019/91937) zum Schutz von Hinweisgebern umsetzen müssen. Diese Umsetzung soll nun – nachdem bereits ein Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich eingeleitet wurde – durch das HSchG erfolgen.

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Die wesentlichen Eckpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Was ist das Ziel des HSchG? Ziel des HSchG ist es, das Erstatten von Hinweisen über potenzielle Rechtsverletzungen in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse zu erleichtern (durch die Einführung von unternehmensinternen Hinweisgebersystemen und externen Meldestellen) und HinweisgeberInnen vor möglichen Repressalien zu schützen bzw sie bei der Abwehr allfälliger Repressalien zu unterstützen.

Welche Verpflichtungen bringt das HSchG für Unternehmen? Unternehmen mit mehr als 50 MitarbeiterInnen haben ein internes Meldesystem einzurichten, das die Identität der HinweisgeberInnen schützt (Vertraulichkeit). Unternehmen mit mehr als 50, aber weniger als 250 Mitarbeiterinnen müssen dieser Verpflichtung erst bis Dezember 2023 nachkommen.

Wie muss das Hinweisgebersystem ausgestaltet sein? Das HSchG gibt keine konkreten Vorgaben, in welcher Form (zB webbasiertes Meldesystem, Telefonhotline etc) das Hinweisgebersystem ausgestaltet sein muss. Das Hinweisgebersystem soll jedenfalls dazu anregen, dass Hinweise an die interne Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt werden. Nach dem Eingang einer Meldung sind bestimmte Fristen zur Bestätigung des Eingangs der Meldung sowie zur Bearbeitung und Einleitung allfälliger Folgemaßnahmen zu beachten. Auch anonyme Hinweise müssen behandelt werden.

Warum ein Hinweisgebersystem neben der bald bestehenden gesetzlichen Verpflichtung noch eingeführt werden sollte. Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems hilft dabei, Missstände im Unternehmen frühzeitig zu erkennen. Das ist ein wesentlicher Schritt, um potenzielle Schäden (Geldbußen, Schadenersatzzahlungen, Reputationsschäden etc) zu verhindern bzw zu reduzieren.

Die Begutachtungsfrist für das HSchG beträgt sechs Wochen. 

Wir berichten in Kürze hier in unserem BLOG WE KNOW HOW, was Sie bei der Einrichtung eines Meldesystems in Ihrem Unternehmen beachten müssen.

Katharina Kitzberger, Partner bei Weber & Co.

Dr. iur., B.A.
Katharina Kitzberger
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